I. Allgemeines
1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von Werkverträgen der Firma medianetics GmbH (Lieferer genannt)
2. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (Besteller genannt) werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Lieferer ausdrücklich widersprochen wird.
II. Angebot - Vertragsabschluß - Umfang der Lieferpflicht
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien von Mitarbeitern des Lieferers im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß sowie elektronische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abreden oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers verbindlich.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist. Maßgebend für den Umfang und die Bedingungen der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Offensichtliche Fehler in Angeboten, auch Kalkulations- und Schreibfehler sind nicht bindend.
III. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine
1. Die Lieferverpflichtung des Lieferers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Lieferer verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, es sei denn eine Lieferfrist ist ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers wie z. B. Bestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Lieferfristen verlängern sich - auch bei Verzug - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen Hindernissen außerhalb des Willens des Lieferers.
4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, gelten Preise und Bedingungen nach der bei Vertragsschluß gültigen Preisliste des Lieferers zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
2. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluß Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist der Lieferer im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
2.1 Internet-OnlineShop
Bei der Auswahl von Artikeln über die Schnellbestellliste werden weder in der Produktbeschreibung, noch im virtuellen Warenkorb Preise für diese Waren angezeigt. Es gelten die zwischen dem Lieferer und dem Besteller bei Vertragsschluss gültigen, individuell ausgehandelten Preise zuzüglich der Transportkosten sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Bei Unklarheiten hinsichtlich der geltenden Preise kann der Besteller sich an seinen Ansprechpartner beim Lieferer wenden.
3. Mangels besonderer Vereinbarung oder Angaben in Rechnungen des Lieferers ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, daß der Lieferer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten einer Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller.
5. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart.
6. Der Besteller kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/ Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
7. Wird nach Abschluß des Vertrags erkennbar, daß der Zahlungsanspruch des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, stehen dem Lieferer die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Der Lieferer ist dann berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller sofort fällig zu stellen. Im übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
V. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
1. Der Lieferer bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Besondere Versandvorschriften bedürfen der Vereinbarung bei Bestellung.
2. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfemittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers. Sie werden am Lager des Lieferers zurückgenommen. Kosten des Bestellers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt der Lieferer nicht.
3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für Versicherung sorgt der Lieferer nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Der Lieferer ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Lieferer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlag oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit, den Lieferer von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Für gebrauchte und reparierte Maschinen wird die Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Im Falle von Sachmängeln sind eigenmächtige Reparaturen des Bestellers und Eingriffe unzulässig. Bei unsachgemäßer Behandlung, Benutzung von Produkten in Räumen mit großer Feuchtigkeit und/oder Staubentwicklung, mit abnormen
Temperatur- und Elektrizitätsschwankungen ist eine Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist die fehlende Ursächlichkeit solcher äußeren Umstände für den Sachmangel nach.
7. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt der Lieferer nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, das die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernimmt der Lieferer nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferer - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferer Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen den Lieferer aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleibt die Haftung des Lieferers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später beschlossenen Verträgen beglichen sind. In dieser Beziehung gelten alle Lieferungen des Lieferers als einheitlicher Vertrag. Geldforderungen in diesem Sinne ist der Kontokorrent - Saldo, der sich aus den dem Lieferer zustehenden Forderungen aller Art einschließlich des Betrages laufender Schecks und Wechsel zusammensetzt.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs weiterzuverkaufen unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Lieferer übergehen. Der Besteller tritt an den Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Lieferer und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die an der Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers in dem Umfang freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt; Bezugsgröße für die Ermittlung des Wertes ist der Rechnungswert der Ware.
5. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie die Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Ist der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluß des Vertrags erkennbar wird, daß der Zahlungsanspruch des Lieferers aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Im Falle der Rücknahme einer Ware erfolgt die Rücknahme zum Zeitwert unter Abzug von mindestens 25 % des Kaufpreises, sowie der aufgewandten Kosten für Transport, Montage, Demontage.
7. Der Besteller ist verpflichtet, unter dem Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehende Waren, insbesondere Maschinen gegen alle üblichen Gefahren zugunsten des Lieferers zu versichern und Dritte über die Eigentumsrechte des Lieferers zu unterrichten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Leistungen des Lieferers ist die jeweilige Auslieferungsstätte. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist Frankfurt am Main. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, oder nach Wahl des Lieferers der Sitz des Bestellers.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
X. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Nichtige oder unwirksame Bedingungen sollen umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erreicht werden kann.
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Oberbieler Straße 1-3, D-35606 Solms
Geschäftsführer: Christian Baumann
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02/2002
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